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   VGH Bayern, 16.02.2011 - 16a D 09.1696   

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VGH Bayern, 16.02.2011 - 16a D 09.1696 (https://dejure.org/2011,67533)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.02.2011 - 16a D 09.1696 (https://dejure.org/2011,67533)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - 16a D 09.1696 (https://dejure.org/2011,67533)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beamter des ... Museums (A 6); außerdienstlicher Besitz von kinderpornographischen Schriften (3.281 Bilddateien; 80 Videos); Kürzung der Dienstbezüge, da Zurückstufung nicht möglich; Dauer der Kürzung der Dienstbezüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.02.2011 - 16a D 09.1696
    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/06 ; Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 ).

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, Urteil vom 29.5.2008, Az. 2 C 59/07, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 23.9.2009, Az. 16a D 07.2355, a.a.O.).

    Die Bemessungskriterien "Persönlichkeitsbild des Beamten" und "bisheriges dienstliches Verhalten" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009 a.a.O).

    Das Bemessungskriterium Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 23.09.2009 - 16a D 07.2355

    22 Kollegendiebstähle innerhalb eines Jahres; 1.055,-- EUR Gesamtbeute;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.02.2011 - 16a D 09.1696
    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/06 ; Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 ).

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, Urteil vom 29.5.2008, Az. 2 C 59/07, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 23.9.2009, Az. 16a D 07.2355, a.a.O.).

    Die Bemessungskriterien "Persönlichkeitsbild des Beamten" und "bisheriges dienstliches Verhalten" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009 a.a.O).

    Das Bemessungskriterium Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 16.02.2011 - 16a D 09.1696
    Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 am 1. April 2009 für den Beklagten kein materiell-rechtlich günstigeres Recht ergibt (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 5/10 ; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, Az. 16a D 09.2858 ).

    Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 5/10, a.a.O.).

    Maßgebend hierfür ist die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im besonderen Maße, die sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010, Az. 2 C 5/10, a.a.O.).

    Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010, Az. 2 C 5/10, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptschaffner; verspäteter

    Auszug aus VGH Bayern, 16.02.2011 - 16a D 09.1696
    Die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge wird durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt (BVerwG, Urteil vom 21.03.2001, Az. 1 D 29/00 ).

    Bei Beamten des mittleren Dienstes wurde die Quote regelmäßig auf ein Zwanzigstel festgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2001, 1 D 29/00, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.02.2011 - 16a D 09.1696
    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/06 ; Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 ).

    Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine überwundene negative Lebensphase (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/06 ).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.02.2011 - 16a D 09.1696
    Im Übrigen folgt aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB a.F. von zwei Jahren Freiheitsstrafe die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 13/10 ).

    Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 13/10 ).

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 D 12.97

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - Dienstvergehen eines Beamten - Kürzung von

    Auszug aus VGH Bayern, 16.02.2011 - 16a D 09.1696
    Eine entlastende persönlichkeitsfremde Augenblickstat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998, Az. 1 D 12/97 ) liegt angesichts der Dauer seines strafbaren Verhaltens ebenfalls nicht vor.
  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 43.07

    Disziplinarklage; Berufungsverfahren; Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch

    Auszug aus VGH Bayern, 16.02.2011 - 16a D 09.1696
    Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, Az. 2 C 43/07 ).
  • BVerwG, 15.04.2009 - 2 B 1.09

    Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Urteils i.F.d.

    Auszug aus VGH Bayern, 16.02.2011 - 16a D 09.1696
    Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 15.4.2009, Az. 2 B 1/09 ).
  • VGH Bayern, 15.12.2010 - 16a D 09.2858

    Polizeibeamter; außerdienstlicher Betrugsversuch; Schadenshöhe mehr als 8.500

    Auszug aus VGH Bayern, 16.02.2011 - 16a D 09.1696
    Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 am 1. April 2009 für den Beklagten kein materiell-rechtlich günstigeres Recht ergibt (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 5/10 ; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, Az. 16a D 09.2858 ).
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